Terms and conditions
Jan 27, 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen (AGB) – Auftraggeberversion Stand: [01/2026] Geltungsbereich: ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen 0. Vertragspartner, Begriffe, Grundsatz 0.1 Auftraggeber (AG): [Firma, Rechtsform, Anschrift, Register] 0.2 Auftragnehmer (AN): Vertragspartner des AG für die jeweilige Bauleistung. 0.3 Bauleistung: sämtliche im Vertrag geschuldete Leistungen (Arbeiten, Lieferungen, Planungs-/Nachweise, Dokumentation), einschließlich Nebenleistungen und Besonderer Leistungen nach VOB/C, soweit vereinbart.  0.4 Kommunikation/Textform: Textform i.S.d. § 126b BGB (z.B. E-Mail) genügt, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Schriftform gefordert ist. ⸻ 1. Angebots- und Ausschreibungsbedingungen 1.1 Angebotsgrundlage ist das vom AG übermittelte Leistungsverzeichnis (LV) einschließlich Anlagen sowie diese AGB. 1.2 Bindefrist: Sofern nicht anders angegeben, ist das Angebot 4 Wochen ab Zugang beim AG verbindlich. 1.3 Prüfpflicht vor Angebotsabgabe: Der AN hat die Ausschreibungsunterlagen fachkundig auf Vollständigkeit, technische Umsetzbarkeit, Plausibilität, Termine, Schnittstellen, Mengen-/Massengrundlagen sowie Widersprüche zu prüfen und erkennbare Unklarheiten vor Angebotsabgabe in Textform anzuzeigen. 1.4 Ortsbesichtigung/Umfeldprüfung: Der AN hat sich vor Angebotsabgabe mit der Sorgfalt eines erfahrenen Unternehmens über Baustelle und Umfeld (Zufahrt, Lagerflächen, Bestand, Nachbarschaft, Betriebsabläufe, Schutzauflagen) zu informieren. Mehraufwand wegen erkennbarer Umstände ist ausgeschlossen. 1.5 Nebenangebote/Änderungsvorschläge sind als solche eindeutig zu kennzeichnen, vollständig zu bepreisen und technisch gleichwertig nachzuweisen; andernfalls gelten sie als nicht abgegeben. 1.6 Einkauf/Herstellerangaben: Hersteller- und Verarbeitungsrichtlinien sind Vertragsinhalt, soweit einschlägig. ⸻ 2. Vertragsgrundlagen, Rangfolge, Kollisionsklausel 2.1 Vertragsbestandteile (Rangfolge): 2.1.1 Auftragsschreiben / Vertrag / Nachträge des AG 2.1.2 Verhandlungs-/Vergabeprotokoll samt Anlagen 2.1.3 Leistungsverzeichnis inkl. Pläne/Details 2.1.4 Diese AGB (AGB-AG) 2.1.5 VOB/B und VOB/C, soweit vereinbart und wirksam einbezogen  2.1.6 Technische Regeln, Normen, anerkannte Regeln der Technik 2.1.7 Gesetzliche Vorschriften, insbesondere BGB Werkvertrags-/Bauvertragsrecht  2.2 Widersprüche werden nach Rangfolge gelöst. 2.3 AGB des AN werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. ⸻ 3. Leistungsumfang, Nebenleistungen, Planungs-/Mitwirkungspflichten 3.1 Vollständigkeit: Zur geschuldeten Leistung gehört alles, was für eine mangelfreie, funktionsfähige, genehmigungs- und regelkonforme Ausführung erforderlich ist, auch wenn nicht ausdrücklich einzeln genannt. 3.2 Baustoffe/Betriebsmittel/Geräte stellt der AN, sofern nicht ausdrücklich als AG-Beistellung definiert. 3.3 Schnittstellenkoordination: Der AN koordiniert seine Leistungen mit anderen Gewerken; Behinderungen sind unverzüglich nach Ziffer 8 anzuzeigen. 3.4 Planungsleistungen/Unterlagen: Soweit zur Ausführung erforderlich, erstellt der AN Werkstatt-, Montage-, Detail- und Revisionsunterlagen einschließlich Berechnungen/Nachweise. Vorlagen spätestens 10 Arbeitstage nach Aufforderung/Beauftragung, sofern nichts anderes vereinbart. 3.5 Unterlagenverwendung: Vom AG überlassene Unterlagen dürfen nur projektbezogen genutzt werden; Veröffentlichung/Weitergabe nur mit Zustimmung des AG. ⸻ 4. Ausführung, Bauleitung, Dokumentation, Baustellenordnung 4.1 Verkehrssicherung/Arbeitsschutz: Der AN trägt die Verkehrssicherungspflicht in seinem Leistungsbereich ab Leistungsbeginn bis Abnahme, einschließlich Mangelbeseitigung. 4.2 Bauleitender Vertreter: Der AN benennt einen ständig erreichbaren, deutschsprachigen, bevollmächtigten Vertreter; Erklärungen dieses Vertreters wirken für und gegen den AN. 4.3 Bautagebuch/Reporting: Auf Verlangen führt der AN ein Bautagebuch nach Vorgaben des AG (Personal, Geräte, Wetter, Fortschritt, Vorkommnisse, Behinderungen, Abnahmen, Mängel). 4.4 Muster/Probemontagen: Auf Verlangen sind Muster/Probeflächen rechtzeitig vorzulegen; Kosten sind mit der Vergütung abgegolten. 4.5 Werbung: Werbung auf Baustelle/Einrichtungen des AN nur mit Zustimmung des AG. 4.6 Kontrollrechte: Der AG ist berechtigt, Ausführungsqualität, Nachweise, Lieferscheine, Zertifikate und relevante Unterlagen zu prüfen; betriebliche Geheimnisse sind zu schützen, die Prüfung bleibt hiervon unberührt. ⸻ 5. Termine, Vertragsfristen, Bauzeitenplan, Beschleunigung 5.1 Vertragsfristen: Vereinbarte Start-, Zwischen- und Fertigstellungstermine sind verbindliche Vertragsfristen. 5.2 Arbeitstage/Werktage: Arbeitstage Montag–Freitag, Werktage Montag–Samstag; gesetzliche Feiertage am Bauort sowie 24./31.12. gelten nicht als Arbeits-/Werktage, sofern nicht anders vereinbart. 5.3 Bauzeitenplan: Der AN erstellt auf Verlangen unverzüglich einen detaillierten Bauzeitenplan; nach Freigabe ist er Vertragsbestandteil. 5.4 Beschleunigung: Verlangt der AG aus berechtigtem Interesse Beschleunigung, legt der AN binnen [3] Arbeitstagen ein prüffähiges Beschleunigungskonzept mit Mehrkostenangebot vor; Ausführung erst nach Anordnung des AG. ⸻ 6. Vertragsstrafe, Verzug, Schadensersatz 6.1 Vertragsstrafe Fertigstellung: Bei schuldhafter Überschreitung des Fertigstellungstermins zahlt der AN je Arbeitstag 0,3 % der Nettoauftragssumme, max. 5 %. 6.2 Weiterer Schaden: Weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten; Vertragsstrafe wird angerechnet. 6.3 Vorbehalt: Der AG kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung bzw. bis zur schlusszahlungsgleichen Erklärung geltend machen. ⸻ 7. Anordnungen des AG, Leistungsänderungen, Nachträge 7.1 Anordnungsrecht: Leistungsänderungen richten sich nach VOB/B bzw. nach dem gesetzlichen Bauvertragsrecht (§§ 650b ff. BGB), soweit einschlägig.  7.2 Nachtragsankündigung: Der AN hat Mehr-/Mindervergütungsansprüche vor Ausführung als Nachtragsangebot in Textform anzukündigen und nachvollziehbar zu kalkulieren. 7.3 Ausführungspflicht bei Streit: Besteht Streit über Grund/Höhe, führt der AN die angeordnete Leistung nach textförmlicher Anweisung des AG aus; Vergütung wird danach geklärt. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht insoweit nicht. 7.4 Fristenwirkung: Nachträge begründen keine Fristverlängerung, sofern der AN nicht gleichzeitig einen konkreten, prüffähigen Terminvorbehalt mit Kausalitätsdarstellung erklärt und der AG diesen anerkennt. ⸻ 8. Behinderung, Bedenkenhinweis, Mitwirkung, Nachweispflichten 8.1 Behinderungsanzeige: Behinderungen sind unverzüglich in Textform anzuzeigen, mit Ursache, Auswirkung, betroffenem Zeitraum, Alternativen/Beschleunigung und Kosten. 8.2 Bedenkenhinweis: Technische/vertragliche Bedenken gegen Ausführung, Vorleistungen, Stoffe oder Anordnungen sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ausführung ohne Bedenkenhinweis erfolgt auf Risiko des AN, soweit der Mangel erkennbar war. 8.3 Mitwirkung des AG: Soweit der AG Mitwirkungsleistungen schuldet, sind diese im LV/Vertrag ausdrücklich zu definieren; sonst besteht kein Anspruch auf bestimmte Vorleistungen. ⸻ 9. Abnahme, Teilabnahmen, Abnahmefiktionen 9.1 Fertigstellungsanzeige: Der AN zeigt Fertigstellung in Textform an und fordert Abnahme unter Fristsetzung an. 9.2 Förmliche Abnahme: Es findet eine förmliche Abnahme mit Protokoll statt. 9.3 Abnahmefiktionen (z.B. durch Ingebrauchnahme) werden ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig. 9.4 Revisions-/Bestandsunterlagen: Vollständig, geordnet, in vereinbartem Format spätestens zur Abnahme zu übergeben; fehlende Unterlagen berechtigen zur Abnahmeverweigerung bzw. zum Einbehalt. ⸻ 10. Mängel, Verjährung, Mangelbeseitigung, Sicherheit 10.1 Mängelrechte: richten sich nach VOB/B § 13 bzw. BGB, soweit einschlägig.  10.2 Verjährungsfrist: Für Bauwerke und Leistungen an Bauwerken beträgt die Verjährung 6 Jahre ab Abnahme, sofern nicht zwingendes Recht oder ausdrücklich abweichende Vereinbarung gilt. 10.3 Mangelbeseitigung: Fristsetzung nach Wahl des AG; bei Gefahr im Verzug ist der AG zur sofortigen Ersatzvornahme berechtigt. 10.4 Mangelbeseitigung unter Abnahme: Mangelbeseitigungsleistungen können einer (Teil-)Abnahme unterliegen. 10.5 Sicherheit Mängelansprüche (Einbehalt/Bürgschaft): Der AG ist berechtigt, 5 % der Nettoschlussrechnungssumme als Sicherheit einzubehalten. Ablösung durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern nach AG-Muster ist zulässig, sofern der Bürge die Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt.  ⸻ 11. Rechnungsstellung, Abschlag, Schlusszahlung, Prüfbarkeit 11.1 Prüfbare Rechnung: Rechnungen sind prüfbar, nachvollziehbar und LV-bezogen zu gliedern (Hauptauftrag, Nachträge, Abzüge, bereits gezahlt). 11.2 Abschläge: Abschlagsforderungen sind maximal monatlich zulässig und werden fällig 30 Kalendertage nach Zugang einer prüfbaren Abschlagsrechnung, sofern keine Zurückbehaltungsrechte bestehen. 11.3 Schlussrechnung: Schlusszahlung binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung und Abnahme. 11.4 Nachweise als Fälligkeitsvoraussetzung: Der AG kann qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Sozialkassen, BG, Krankenkassen, Finanz) sowie Nachunternehmerlisten verlangen; bis zur Vorlage ist ein angemessener Einbehalt zulässig. 11.5 Zahlungsweg: Zahlungen nur auf Konten in der EU/des EWR; Bankgebühren trägt der AN, soweit durch dessen Bank/Empfangskonto verursacht. ⸻ 12. Aufrechnung, Zurückbehalt, Abtretung 12.1 Aufrechnung/Zurückbehalt des AG: Der AG darf mit fälligen Gegenforderungen aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte ausüben, auch aus anderen Projekten mit dem AN, soweit rechtlich zulässig. 12.2 Abtretungsverbot: Forderungsabtretungen des AN gegen den AG bedürfen der Zustimmung in Textform; § 354a HGB bleibt unberührt. 12.3 Aufrechnung des AN: Der AN darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. ⸻ 13. Nachunternehmer, Eignungsleihe, Kontroll- und Freistellungsrechte 13.1 Grundsatz Eigenleistung: Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung des AG in Textform. 13.2 Eignung/Compliance: Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig, zuverlässig sein und gesetzliche Mindeststandards (Steuern, Sozialabgaben, Arbeitsschutz, Mindestlohn, AEntG, AÜG, SchwarzArbG) einhalten. 13.3 Eignungsleihe: Bei Kapazitätsleihe legt der AN eine Haftungserklärung des Dritten als Gesamtschuldner vor. 13.4 Kontrollrechte: Der AG darf Nachweise anfordern (Lohn-/Meldeunterlagen im zulässigen Umfang, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Genehmigungen, Entsendung). 13.5 Freistellung: Der AN stellt den AG von Ansprüchen Dritter frei, die aus Verstößen des AN/Nachunternehmer gegen arbeits-, sozial- und beitragsrechtliche Pflichten entstehen (z.B. AEntG/SGB-Beiträge), soweit vom AN zu vertreten.  13.6 Kündigungsrecht: Schwere oder wiederholte Verstöße gegen 13.1–13.5 berechtigen zur Kündigung aus wichtigem Grund und/oder zur Entziehung von Teilleistungen. ⸻ 14. Versicherungen 14.1 Der AN weist eine branchenübliche Betriebshaftpflicht inkl. Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach, projektspezifisch mindestens: a) Personenschäden: [x] EUR je Schadensereignis b) Sachschäden: [x] EUR je Schadensereignis c) Vermögensschäden: [x] EUR je Schadensereignis 14.2 Nachweise sind vor Leistungsbeginn zu erbringen; fehlender Nachweis berechtigt zum Einbehalt/Leistungsstopp. ⸻ 15. Sicherheiten 15.1 Vertragserfüllungssicherheit: Der AG kann eine Sicherheit bis [10] % der Nettoauftragssumme verlangen (Einbehalt oder Bürgschaft). 15.2 Bürgschaftsanforderungen: selbstschuldnerisch, unbefristet, Verzicht auf Einreden der Vorausklage, nach AG-Muster; Bürge nach § 17 Abs. 2 VOB/B.  15.3 Vorauszahlungen: Vorauszahlungen nur gegen Vorauszahlungsbürgschaft. ⸻ 16. Kündigung, Ersatzvornahme, Leistungsentzug 16.1 Ersatzvornahme: Bei Verzug, Leistungsstörung oder Mängeln darf der AG nach Fristsetzung Ersatzvornahme auf Kosten des AN durchführen lassen; bei Gefahr im Verzug ohne Fristsetzung. 16.2 Kündigung: Kündigungsrechte nach VOB/B/BGB bleiben unberührt; wichtiger Grund liegt insbesondere bei ernsthafter Gefährdung des Vertragszwecks, beharrlicher Pflichtverletzung, erheblicher Qualitäts-/Terminuntreue, Verstoß gegen Compliance-/Lieferkettenpflichten vor.  16.3 Herausgabe: Bei Kündigung unverzügliche Herausgabe aller projektbezogenen Unterlagen, Pläne, Nachweise, Aufmaße, Dokumentation. ⸻ 17. Compliance, Lieferketten, Verhaltenskodex 17.1 Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Anti-Korruptions-, Wettbewerbs-, Sanktions-, Mindestlohn-, Arbeits- und Umweltvorschriften sowie zur Umsetzung zumutbarer Kontrollmaßnahmen bei Nachunternehmern. 17.2 Der AG kann einen Verhaltenskodex für Vertragspartner vorgeben; dessen Einhaltung ist wesentliche Vertragspflicht. 17.3 Lieferkettensorgfaltspflichten: Der AN leistet seinen Beitrag zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in Lieferketten und stellt auf Verlangen geeignete Nachweise bereit.  ⸻ 18. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Dokumentation 18.1 Der AN sichert zu, dass seine Leistungen frei von Rechten Dritter sind, und stellt den AG von Ansprüchen frei. 18.2 Der AN räumt dem AG ein einfaches, räumlich/zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen ein, einschließlich Änderungs-, Vervielfältigungs- und Weitergaberecht an Projektbeteiligte, soweit erforderlich. 18.3 Mit der Vergütung sind alle hierfür erforderlichen Rechte abgegolten, soweit rechtlich zulässig. ⸻ 19. Vertraulichkeit 19.1 Der AN behandelt alle projektbezogenen Informationen vertraulich, auch nach Vertragsende. 19.2 Offenlegung nur bei gesetzlicher Pflicht; der AG ist vorher zu informieren, soweit zulässig. ⸻ 20. Datenschutz 20.1 Der AG verarbeitet Kontaktdaten zur Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). 20.2 Der AN informiert seine Beschäftigten über die Datenverarbeitung und bestätigt dies auf Verlangen. ⸻ 21. Streitlösung, Gerichtsstand, anwendbares Recht 21.1 Projektinterne Eskalation: Streitpunkte werden zunächst auf Projektleitungsebene, dann Bereichsleitung, dann Geschäftsführung binnen jeweils [14] Kalendertagen behandelt. 21.2 Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand ist [Sitz des AG], sofern der AN Kaufmann ist. 21.3 Recht: Deutsches Recht; UN-Kaufrecht ausgeschlossen. ⸻ 22. Schlussbestimmungen 22.1 Schriftformklausel: Änderungen/Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens Textform, soweit nicht zwingend Schriftform erforderlich ist. 22.2 Salvatorische Klausel: Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die übrigen nicht; die Parteien ersetzen die unwirksame Regelung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 22.3 Ausfertigungen/Anlagen: Anlagenverzeichnis: [LV, Pläne, Code of Conduct, Bürgschaftsmuster, Baustellenordnung, Reporting-Templates].